9.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass er nicht im Sinne von Art. 253 StGB tatbestandsmässig gehandelt habe und eine Strafbarkeit nach Art. 253 StGB entfalle (Berufungsbegründung S. 4 f.). 9.3. Nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass u.a. ein Beamter eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf E. 7.4 verwiesen. Ebenso macht sich gestützt auf Art. 253 Abs. 2 StGB strafbar, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen.