8.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht (Sachverhalt 2.a). - 18 - 9. Sachverhalt 2.b (Gebrauch einer erschlichenen falschen Beurkundung) 9.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich bei einer Polizeikontrolle am Montag, 26. September 2022 u.a. mit dem durch Täuschung erschlichenen Ausländerausweis B EU/EFTA ausgewiesen zu haben, um die Zollbeamten über seine Nationalität und seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu täuschen.