Schweiz am 26. September 2022 nicht über ein anerkanntes Ausweispapier verfügt und die Einreisebestimmungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt und den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 AIG erfüllt. 8.6. In subjektiver Hinsicht hielt es der Beschuldigte mindestens für möglich bzw. ging davon aus, dass er für den Grenzübertritt mit seinen vorgezeigten Papieren (Ausländerausweis und gefälschte griechische Identitätskarte) über keine ausreichenden Ausweispapiere verfügte (vgl. Ausführungen in E. 7.5.2). Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich.