8.5. Zwar hat der Beschuldigte bei seiner (erneuten) Einreise über den erschlichenen Aufenthaltstitel EU/EFTA (Ausländerausweis B EU/EFTA) verfügt bzw. diesen bei der Kontrolle vorgewiesen. Allerdings verfügte der Beschuldigte nicht über das für den Grenzübertritt notwendige, anerkannte und rechtsgültige Ausweispapier. Er verfügte einzig über gefälschte griechische Ausweispapiere, namentlich einen gefälschten Reisepass und eine gefälschte Identitätskarte, wobei er letztere mitführte und vorgezeigt hat.