8.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. September 2022 als Beifahrer eines Fahrzeugs von Deutschland herkommend beim Grenzübergang Rheinfelden in die Schweiz einreiste. Anlässlich einer Kontrolle wies sich der Beschuldigte mit einem Ausländerausweis B EU/EFTA sowie einer gefälschten griechischen Identitätskarte aus (UA act. 8).