8. Sachverhalt 2.a (rechtswidrige Einreise) 8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. September 2022 vorsätzlich, im Mindesten eventualvorsätzlich, ohne gültigen Reisepass und Visum bzw. ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist zu sein. 8.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, er sei im Zeitpunkt der Einreise am 26. September 2022 davon ausgegangen, eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen (Berufungsbegründung S. 2).