18), was er insbesondere auch bei der das Verfahren ins Rollen bringenden Polizeikontrolle vom 26. September 2022 gemacht hat (UA act. 8). Zudem zeigte er den erhaltenen Ausländerausweis B EU/EFTA auch bei seinem Arbeitgeber vor (UA act. 19). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte mit seinem Tun nicht ausschliesslich fremdenpolizeiliche Motive verfolgt hat. 7.7. Der Beschuldigte hat sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.