7.6.7. Selbst wenn der Argumentation der Verteidigung gefolgt und Art. 118 Abs. 1 AIG grundsätzlich den im Strafgesetzbuch geregelten Urkundendelikte vorgehen würde, wäre eine Privilegierung in Übereinstimmung mit der zum ANAG entwickelten Rechtsprechung nur dann möglich, wenn der Beschuldigte einzig fremdenpolizeiliche Motive verfolgt hätte (BGE 117 IV 170). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte verfügte über keine Ausweisdokumente mehr (abgesehen von seinem türkischen Führerausweis, UA act. 18), nachdem der Schlepper ihm diese weggenommen hat bzw. empfohlen hat, diese abzugeben (UA act. 16 und 19).