115-120e AIG). Aufgrund der unterschiedlich gelagerten rechtlichen Interessen kann – entgegen dem Beschuldigten – nicht von einer Vorrang geniessenden spezialgesetzlichen Regelung gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG keine Urkunde zugrunde liegen muss. Vielmehr kann eine solche vorliegen, ohne dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB bzw. des Beurkunden Lassens gemäss Art. 251 StGB – mangels Urkundenqualität – erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5.1).