7.6.5. Selbiges ergibt sich schliesslich mit Blick auf die unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter. Art. 253 StGB schützt das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer öffentlichen Urkunde entgegengebracht wird, beziehungsweise die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 10.2). Demgegenüber schützt Art. 118 AIG die Verfügungsfreiheit der Behörden (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 115-120e AIG).