Im vorliegenden Fall ist denn auch keine Bereicherungsabsicht ersichtlich. Bereits aus dem Grund, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Ausländerrechts keine Besserstellung schaffen wollte, im vorliegenden Fall jedoch bei Anwendung von Art. 118 AIG eine Besserstellung gegeben wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 181 AIG Art. 253 StGB vorgeht.