länderrechts begangenen Urkundendelikte führen. Dies ergibt sich daraus, dass die Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 AIG als Vergehen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB als Verbrechen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren) ausgestaltet ist. Dass der in Bereicherungsabsicht handelnde Täter gemäss Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG ebenfalls ein Verbrechen begeht (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren), ändert nichts am Vergleich der beiden Grundtatbestände. Im vorliegenden Fall ist denn auch keine Bereicherungsabsicht ersichtlich.