Hinsichtlich dieser im ANAG geregelten Urkundendelikte hielt die Botschaft zum AuG fest, dass keine Übernahme stattfinde, da die im ANAG geregelten Urkundendelikte im Vergleich mit den später eingeführten allgemeinen Urkundendelikten im StGB eine rechtspolitisch nicht gerechtfertigte Privilegierung darstellten (BBl 2002 3709, S. 3831). Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung, wonach Art. 23 Abs. 1 ANAG den Urkundendelikten gemäss StGB vorgehe (BGE 117 IV 170; Berufungsbegründung S. 2 f.), nicht auf das AIG übertragbar.