23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ANAG noch insofern Urkundendelikte vor, als bestraft wurde, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft und wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet. Hinsichtlich dieser im ANAG geregelten Urkundendelikte hielt die Botschaft zum AuG fest, dass keine Übernahme stattfinde, da die im ANAG geregelten Urkundendelikte im Vergleich mit den später eingeführten allgemeinen Urkundendelikten im StGB eine rechtspolitisch nicht gerechtfertigte Privilegierung darstellten (BBl 2002 3709, S. 3831).