Das altrechtliche ANAG sah im Gegensatz zum AuG bzw. AIG in Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ANAG noch insofern Urkundendelikte vor, als bestraft wurde, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft und wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet.