PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 118). Eine analoge Bestimmung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, wie sie im Verwaltungsstrafrecht in Art. 15 VStrR vorgesehen ist, wurde demgegenüber nicht geschaffen. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem AuG bzw. AIG den im Strafgesetzbuch geregelten Urkundendelikten nicht vorgreifen wollte. Das altrechtliche ANAG sah im Gegensatz zum AuG bzw. AIG in Art.