7.6.4. Art. 118 AIG wurde im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ausgearbeitet und in das Ausländergesetz (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) aufgenommen (im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses in Art. 113, schliesslich jedoch in Art. 118 kodifiziert). Der Gesetzgeber schuf mit Art. 118 AIG eine zum Leistungs- und Abgabebetrug im Verwaltungsstrafrecht gemäss Art. 14 VStrR vergleichbare Bestimmung im Ausländerrecht (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3761 f.). Art. 118 AIG ist entsprechend dem Betrugstatbestand nachempfunden – wenn auch keine Arglist oder Bereicherungsabsicht verlangt wird (VETTERLI/D'ADDARIO DI