einer Aufenthaltsbewilligung gebraucht wurde. Dabei liess es mangels Urkundenqualität des Arbeitsvertrages offen, ob Art. 118 AIG durch die Urkundendelikte des Strafgesetzbuches konsumiert werde, wobei es dies als zumindest zweifelhaft einstufte (E. 1.5.1). Schliesslich liess es die Frage zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 252 StGB und Art. 118 AIG im Urteil 6B_1490/2021 vom 8. September 2023 offen, nachdem die vorgeworfene betrügerische Erlangung einer ungarischen Staatsbürgerschaft nicht nachgewiesen werden konnte (E. 2.4).