Der dafür vereinbarte Betrag von Fr. 30'000.00 wurde weiter in Cash übergeben (UA act. 17 Ziff. 16 f.), was beim Kontakt mit amtlichen Behörden absolut unüblich ist, jedoch in das Bild eines möglichst nicht nachverfolgbaren und damit illegalen Geldflusses passt. Schliesslich hat der Beschuldigte erst bezahlt, nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz erteilt worden war (UA act. 17 Ziff. 17). Dies lässt darauf schliessen, dass die Bezahlung an die Bedingung geknüpft war, dass überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden würde bzw. die Behörden die griechischen Ausweispapiere als echt einstufen würden.