Vielmehr fügen sich die einzelnen Umstände nahtlos in das Bild der illegalen Einreise (vgl. E. 4) und des illegalen Erwerbs von gefälschten Ausweisdokumenten, u.a. um langfristig in der Schweiz bleiben zu können (vgl. E. 5), ein. Der Beschuldigte wurde schliesslich nicht von den griechischen Behörden (z.B. Konsulat) – was bei der Beantragung der griechischen Staatsbürgerschaft zu erwarten gewesen wäre – kontaktiert, sondern von einem unbekannten Mann, der ihm die Ausweisdokumente dann am Bahnhof in T._____ – und nicht etwa per Post oder auf dem griechischen Konsulat – übergeben hat (UA act. 17 Ziff. 15). Der dafür vereinbarte Betrag von Fr. 30'000.00 wurde weiter in Cash übergeben (UA act.