16 und 19). Genau dieser «Schlepper» hat den Beschuldigten illegal hierher gebracht (UA act. 17 Ziff. 23; vgl. E. 4), weshalb sein Hinweis, dass diese Person ein offizielles Einbürgerungsverfahren vor den griechischen Behörden initiiert haben soll, um ihm rechtsgültige Ausweisdokumente zu besorgen, lebensfremd und nicht glaubhaft ist. Vielmehr fügen sich die einzelnen Umstände nahtlos in das Bild der illegalen Einreise (vgl. E. 4) und des illegalen Erwerbs von gefälschten Ausweisdokumenten, u.a. um langfristig in der Schweiz bleiben zu können (vgl. E. 5), ein.