Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte überzeugt gewesen sei, rechtsgültige griechische Ausweisdokumente erhalten zu haben. Dies geht bereits aus der Art und Weise, wie er zu diesen Dokumenten gelangt ist, hervor. So hat der Beschuldigte seinen türkischen Reisepass einer «Vermittlerperson» übergeben, welche die Einleitung des verwaltungsrechtlichen Einbürgerungsverfahrens in Griechenland versprochen habe (Berufungsbegründung S. 3). Diese «Vermittlerperson» bezeichnete der Beschuldigte selbst als «Schlepper», der ihm seinen türkischen Reisepass weggenommen habe bzw. empfohlen habe, diesen abzugeben, weil er sonst sofort zurückgeschickt werde (UA act. 16 und 19).