7.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist und über gefälschte griechische Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) verfügte (UA act. 16 f., 40 f. und 44 f.; Berufungsbegründung). Ihm wurde nach Vorlage der gefälschten griechischen Identitätskarte sowie einer gefälschten Bescheinigung der griechischen Gemeinde Athen bei der Gemeinde S._____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA und schliesslich eine - 11 -