7.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es mangle am subjektiven Tatbestand, nachdem er davon ausgegangen sei, die griechische Staatsangehörigkeit wirksam erlangt zu haben (GA act. 34; Berufungsbegründung S. 2 ff.). Schliesslich würde eine Bestrafung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB sowieso nicht in Frage kommen, weil die spezialgesetzlichen Regelungen des AIG Vorrang hätten. Eine Verurteilung wegen Art. 118 Abs. 1 AIG komme aber nicht in Betracht, weil dies nicht Teil der Anklage sei (GA act. 35; Berufungsbegründung 2 f.).