6.4. Nachdem der Beschuldigte erst nach seiner Antragsstellung hinsichtlich einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bzw. Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA am 24. Oktober 2019 in der Schweiz zu arbeiten begonnen hat (ab 1. November 2019 als Chauffer/Verteiler für die B._____ GmbH und später für C._____; UA act. 63; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Beilagen), hat er den objektiven Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht erfüllt. Zwar hat sich der Beschuldigte die ihm eine Arbeitstätigkeit erlaubende Kurzaufenthaltsbe- - 10 -