Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt von Schuld und Strafe freizusprechen. 6. Sachverhalt 1.c (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 1. November 2019 bis zum 26. September 2022 ohne rechtskonforme Bewilligung und damit rechtswidrig einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen zu sein. 6.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass seine Erwerbstätigkeit auf einem wirksamen Verwaltungsakt beruht habe und deshalb erlaubt gewesen sei, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung S. 4).