haltsbewilligung B EU/EFTA erteilt wurde (UA act. 56 ff.), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im vorgeworfenen Deliktszeitraum (1. August 2019 bis 26. September 2022) nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte die Aufenthaltsbewilligung erschlichen hat (vgl. E. 7). Eine durch falsche Angaben erschlichene Bewilligung macht den Aufenthalt nicht rechtswidrig. Das Aufenthaltsrecht erlischt vielmehr erst, wenn die Bewilligung widerrufen wird und die Ausreisefrist unbenützt verstrichen ist (zur Scheinehe BGE 131 IV 174 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 125 IV 148 E. 2b;