5.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass sein Aufenthalt auf einem wirksamen Verwaltungsakt beruhte und damit der objektive Tatbestand ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung S. 2). 5.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). 5.4. Nachdem dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1. August 2019 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bzw. anschliessend eine Aufent- -9-