Dennoch entschied er sich, in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte reiste demnach wissentlich und willentlich ohne anerkanntes Ausweisdokument in die Schweiz ein. 4.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht (Sachverhalt 1.a). 5. Sachverhalt Ziff. 1.b (rechtswidriger Aufenthalt) 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. August 2019 bis zum 26. September 2022 ohne rechtskonforme Bewilligung und damit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben.