Es war denn auch nicht so, dass er selbige aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vergessen hätte, sondern er besass keine – auch nicht Gefälschte (vgl. dazu unten). Mithin reiste er nicht in der – wohl sinngemäss vorgebrachten – irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) als griechischer, sondern als türkischer Staatsangehöriger ein, zumal er auch angab, als einziges Ausweisdokument seinen türkischen Führerausweis mitgeführt zu haben (UA act. 16 Ziff. 11). Der Beschuldigte wusste auch, dass der türkische Führerausweis kein anerkanntes Ausweispapier darstellt (UA act. 17 Ziff. 23). Dennoch entschied er sich, in die Schweiz einzureisen.