passes an eine bevollmächtigte Vermittlerperson zwecks Durchführung des Einbürgerungsverfahrens in Griechenland davon ausgegangen, die griechische Staatsbürgerschaft bereits erworben zu haben (Berufungsbegründung S. 2). Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, die griechische Staatsbürgerschaft bereits erworben zu haben – was nicht glaubhaft ist (vgl. E. 7.5.2) –, wusste der Beschuldigte, dass er bei der Einreise in die Schweiz (noch) keine griechischen Ausweispapiere besass. Es war denn auch nicht so, dass er selbige aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vergessen hätte, sondern er besass keine – auch nicht Gefälschte (vgl. dazu unten).