4.5. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte reiste am 1. August 2019 einzig mit seinem türkischen Führerausweis in die Schweiz ein. Er gab an, gewusst zu haben, dass er nicht über ein für die Einreise anerkanntes Ausweispapier verfügte (UA act. 16 Ziff. 13 und UA act. 17 Ziff. 22 f.). Er bringt aber vor, er sei durch die Übergabe seines Reise- -8-