4.4. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt (Berufungsbegründung S. 2). Er reiste am 1. August 2019 von Deutschland herkommend am Grenzübergang Basel/Weil am Rhein in die Schweiz ein, ohne über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier zu verfügen (Art. 6 VEV; UA act. 16 Ziff. 13). Damit hat der Beschuldigte die Einreisebestimmungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt.