4.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften verletzt, indem er nicht über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügt. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). Nach Art. 115 Abs. 3 AIG macht sich auch der fahrlässig handelnde Täter strafbar.