3. 3.1. Der Beschuldigte beantragt vorab den Beizug seiner Ausländerakte beim Amt für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft und damit einhergehend die Ansetzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen. 3.2. Die Akten des Amts für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel- Landschaft wurden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 (UA act. 51) bereits angefordert und mit E-Mail vom 31. Januar 2023 eingereicht (UA act. 53 ff.). Es ist offenkundig, dass die erneute Einholung selbiger Akten nicht zielführend ist. Insofern die Verteidigung die -7-