2. In formeller Hinsicht beantragt der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Erstreckung der amtlichen Verteidigung auf das Berufungsverfahren. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. März 2023 wurde Rechtsanwältin Daniela Bifl als amtliche Verteidigerin eingesetzt (UA act. 119). Da kein Grund für den Widerruf der amtlichen Verteidigung vorliegt, gilt diese auch für das Berufungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 StPO). Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist nicht erforderlich.