3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Berufungsbegründung ein und präzisierte seine bereits gestellten Anträge insofern, als er hinsichtlich der rechtswidrigen (Erst-)Einreise (Sachverhalt 1.a) sinngemäss eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung und damit einhergehend die Bestrafung mit Busse beantragte. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 3. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).