3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2024 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen. -6-