5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden die gefälschte griechische Identitätskarte, Nr. […] und der gefälschte griechische Pass, Nr. […] eingezogen und zu Schulungszwecken dem Zoll Nord überlassen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 -5-