3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.– verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 4. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Nord, wird angewiesen, die vorläufig sichergestellte Schweizerische Aufenthaltsbewilligung B, Nr. […], nach Rechtskraft dem Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft, zuzustellen.