c) Der Beschuldigte arbeitete ab Freitag, 1. November 2019 als Chauffeur/Verteiler zunächst für die B._____ GmbH, T._____. Seit einem unbekannten Zeitpunkt arbeitet er für C._____, Basel. Er wusste, dass er als türkischer Staatsangehöriger keine Arbeitsbewilligung erhalten hätte. Er verfügte somit nicht über die erforderliche, gültige Arbeitsbewilligung des Migrationsamts, was er wusste. Orte: T._____ ;Basel Zeit: Freitag, 1. November 2019 - Montag, 26. September 2022