1. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied sie über die sichergestellten Dokumente. Dem Strafbefehl lagen folgende Sachverhalte zugrunde: