Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.259 (ST.2023.22; STA.2022.4270) Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, […] Gegenstand Rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswid- riger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied sie über die sichergestellten Dokumente. Dem Strafbefehl lagen folgende Sachverhalte zugrunde: «Sachverhalt 1 […] a) Der Beschuldigte reiste als Staatsangehöriger der Türkei am Donnerstag, 1. August 2019 von Deutschland kommend am Grenzübergang Basel / Weil am Rhein ohne gültigen Reisepass und ohne Visum in die Schweiz ein. Er durfte ohne gültiges Reisedokument respektive Visum bzw. ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht in die Schweiz einreisen, was er wusste. Ort: Basel Zeit: Donnerstag, 1. August 2019 b) Der Beschuldigte hielt sich aufgrund der rechtswidrigen Einreise und der fehlenden rechtskonformen Bewilligung seit seiner Einreise am Donnerstag, 1. August 2019 bis zur Kontrolle durch den Zoll am Montag, 26. September 2022 (vgl. Sachverhalt 2) rechtswidrig in der Schweiz auf. Ort: diverse Orte, u.a. S._____, T._____ Zeit: Donnerstag, 1. August 2019 – Montag, 26. September 2022 c) Der Beschuldigte arbeitete ab Freitag, 1. November 2019 als Chauffeur/Verteiler zunächst für die B._____ GmbH, T._____. Seit einem unbekannten Zeitpunkt arbeitet er für C._____, Basel. Er wusste, dass er als türkischer Staatsangehöriger keine Arbeitsbewilligung erhalten hätte. Er verfügte somit nicht über die erforderliche, gültige Arbeitsbewilligung des Migrationsamts, was er wusste. Orte: T._____ ;Basel Zeit: Freitag, 1. November 2019 - Montag, 26. September 2022 d) Der Beschuldigte kaufte im Jahr 2019 in T._____ am Bahnhof von einem unbekannten Mann für CHF 30'000.00 eine totalgefälschte griechische Identitätskarte (Nr. […]) und einen totalgefälschten griechischen Pass (Nr. […]). -3- Der Beschuldigte füllte am 24. Oktober 2019 das Formular «Ausländerrechtliche Anmeldung» seiner damaligen Wohnsitzgemeinde S._____ aus und bestätigte unterschriftlich und unter Vorlage der gefälschten griechischen Dokumente sowie einer Bescheinigung der Gemeinde Athen, dass er Staatsangehöriger von Griechenland ist. Unter Vorlage der gefälschten griechischen Dokumente erschlich sich der Beschuldigte beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft in Frenkendorf am 26. November 2019 (Ausstellungsdatum) eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (bis am 31. Oktober 2019) und mit Gültigkeit ab 1. November 2019 die Aufenthaltsbewilligung B. Der schweizerische Aufenthaltstitel B wurde am 28. Juni 2022 in Frenkendorf bis am 31. Oktober 2024 verlängert. Der Beschuldigte wohnte zuerst in S._____, dann in T._____. Er hat sich gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft (Gemeinde und Migrationsamt) unter Vorlage der totalgefälschten griechischen Dokumente als Staatsangehöriger von Griechenland ausgegeben und so bewirkt, dass er eine Kurzaufenthaltsbewilligung L bzw. eine Aufenthaltsbewilligung B erhält. Er hat Beamte wissentlich und willentlich über seine Nationalität getäuscht, so dass eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Orte: S._____; Frenkendorf Zeit: Donnerstag, 24. Oktober 2019, Dienstag, 26. November 2019 Sachverhalt 2 […] a) Der Beschuldigte reiste als Staatsangehöriger der Türkei am Montag, 26. September 2022 um 11.10 Uhr in Rheinfelden, Gemeinschaftszollanlage, Grenzübergang Rheinfelden- Autobahn, von Deutschland kommend als Beifahrer eines Personenwagens in die Schweiz ein. Er verfügte weder über einen gültigen Reisepass noch über ein Visum für die Schweiz (vgl. Sachverhalt 1, lit. d). Er durfte ohne gültiges Reisedokument respektive Visum bzw. ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht in die Schweiz einreisen, was er wusste. Ort: Rheinfelden, Gemeinschaftszollanlage, Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn, Einreise Zeit: Montag, 26. September 2022, 11.10 Uhr b) Bei der Kontrolle durch den Zoll wies er sich mit einem echten, gültigen, ihm zustehenden, aber unrechtmässig erschlichenen Aufenthaltstitel B (vgl. Sachverhalt 1, lit. d) und einer totalgefälschten griechischen Identitätskarte (Nr. […]) aus. Der Beschuldigte hat den durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitel B willentlich und wissentlich gebraucht, um die Angehörigen des Zolls über seine Nationalität und über seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu täuschen. Ort: Rheinfelden, Gemeinschaftszollanlage, Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn, Einreise Zeit: Montag, 26. September 2022, 11.10 Uhr» -4- 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 2. Juli 2024: «1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit a AlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. 1 AlG - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AlG - der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AlG - der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 alinea 1 StGB - der Verwendung einer erschlichenen falschen Beurkundung gemäss Art. 253 alinea 2 StGB 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 12'600.–. 2.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.– verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 4. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Nord, wird angewiesen, die vorläufig sichergestellte Schweizerische Aufenthaltsbewilligung B, Nr. […], nach Rechtskraft dem Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft, zuzustellen. 5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden die gefälschte griechische Identitätskarte, Nr. […] und der gefälschte griechische Pass, Nr. […] eingezogen und zu Schulungszwecken dem Zoll Nord überlassen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 -5- b) der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'831.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 154.30 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 68.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 5'353.30 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. h) im Gesamtbetrag von Fr. 2'368.– auferlegt. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) werden auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1. Die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Daniela Bifl, eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 2'831.– (inkl. MwSt. von Fr. 206.–) genehmigt. 7.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Fr. 2'831.– zu überweisen. 7.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'831.– zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).» 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 15. Juli 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 24. Juli 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Oktober 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. November 2024 beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und stellte Beweisanträge. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2024 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ange- ordnet und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um die Berufungsan- träge schriftlich zu begründen. -6- 3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Berufungs- begründung ein und präzisierte seine bereits gestellten Anträge insofern, als er hinsichtlich der rechtswidrigen (Erst-)Einreise (Sachverhalt 1.a) sinn- gemäss eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung und damit ein- hergehend die Bestrafung mit Busse beantragte. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 3. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. In formeller Hinsicht beantragt der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Erstreckung der amtlichen Verteidigung auf das Berufungsverfahren. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. März 2023 wurde Rechtsanwältin Daniela Bifl als amtliche Verteidigerin eingesetzt (UA act. 119). Da kein Grund für den Widerruf der amtlichen Verteidigung vorliegt, gilt diese auch für das Berufungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 StPO). Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist nicht erforderlich. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragt vorab den Beizug seiner Ausländerakte beim Amt für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft und damit einhergehend die Ansetzung einer Frist zur Stellung von Beweis- anträgen. 3.2. Die Akten des Amts für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel- Landschaft wurden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezem- ber 2022 (UA act. 51) bereits angefordert und mit E-Mail vom 31. Januar 2023 eingereicht (UA act. 53 ff.). Es ist offenkundig, dass die erneute Ein- holung selbiger Akten nicht zielführend ist. Insofern die Verteidigung die -7- später erstellten Akten einsehen will, sind keine weitergehenden sachdien- lichen Erkenntnisse zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem 31. Januar 2023 erstellten Akten des Amts für Migration und Bürger- rechte des Kantons Basel-Landschaft notwendig sein sollten für die Be- urteilung des massgeblichen Sachverhalts. Die vorgeworfenen Delikte sollen sich gemäss Anklage grossmehrheitlich im Jahr 2019 sowie teilweise im September 2022 ereignet haben und damit Monate vorher. Die Verteidigung unterlässt es denn auch, ihren Beweisantrag substantiiert zu begründen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 4. Sachverhalt Ziff. 1.a (rechtswidrige Einreise) 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. August 2019 vorsätzlich ohne gültigen Reisepass und Visum bzw. ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist zu sein. 4.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, er habe höchstens fahrlässig gehandelt. Er sei im Zeitpunkt der Einreise am 1. August 2019 davon aus- gegangen, die griechische Staatsangehörigkeit zu besitzen (Berufungs- begründung S. 2). 4.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften verletzt, indem er nicht über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügt. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). Nach Art. 115 Abs. 3 AIG macht sich auch der fahrlässig handelnde Täter strafbar. 4.4. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt (Berufungsbegründung S. 2). Er reiste am 1. August 2019 von Deutschland herkommend am Grenzübergang Basel/Weil am Rhein in die Schweiz ein, ohne über ein für den Grenz- übertritt anerkanntes Ausweispapier zu verfügen (Art. 6 VEV; UA act. 16 Ziff. 13). Damit hat der Beschuldigte die Einreisebestimmungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt. 4.5. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte reiste am 1. August 2019 einzig mit seinem türkischen Führerausweis in die Schweiz ein. Er gab an, gewusst zu haben, dass er nicht über ein für die Einreise anerkanntes Ausweispapier verfügte (UA act. 16 Ziff. 13 und UA act. 17 Ziff. 22 f.). Er bringt aber vor, er sei durch die Übergabe seines Reise- -8- passes an eine bevollmächtigte Vermittlerperson zwecks Durchführung des Einbürgerungsverfahrens in Griechenland davon ausgegangen, die griechische Staatsbürgerschaft bereits erworben zu haben (Berufungs- begründung S. 2). Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, die griechische Staatsbürgerschaft bereits erworben zu haben – was nicht glaubhaft ist (vgl. E. 7.5.2) –, wusste der Beschuldigte, dass er bei der Einreise in die Schweiz (noch) keine griechischen Ausweispapiere besass. Es war denn auch nicht so, dass er selbige aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit vergessen hätte, sondern er besass keine – auch nicht Gefälschte (vgl. dazu unten). Mithin reiste er nicht in der – wohl sinngemäss vorgebrachten – irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) als griechischer, sondern als türkischer Staatsangehöriger ein, zumal er auch angab, als einziges Ausweisdokument seinen türkischen Führerausweis mitgeführt zu haben (UA act. 16 Ziff. 11). Der Beschuldigte wusste auch, dass der türkische Führerausweis kein anerkanntes Ausweispapier darstellt (UA act. 17 Ziff. 23). Dennoch entschied er sich, in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte reiste demnach wissentlich und willentlich ohne anerkanntes Ausweisdokument in die Schweiz ein. 4.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht (Sachverhalt 1.a). 5. Sachverhalt Ziff. 1.b (rechtswidriger Aufenthalt) 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. August 2019 bis zum 26. September 2022 ohne rechts- konforme Bewilligung und damit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. 5.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass sein Aufenthalt auf einem wirksamen Verwaltungsakt beruhte und damit der objektive Tatbe- stand ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sei (Berufungs- begründung S. 2). 5.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). 5.4. Nachdem dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1. August 2019 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bzw. anschliessend eine Aufent- -9- haltsbewilligung B EU/EFTA erteilt wurde (UA act. 56 ff.), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im vorgeworfenen Deliktszeitraum (1. August 2019 bis 26. September 2022) nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte die Aufenthaltsbewilligung erschlichen hat (vgl. E. 7). Eine durch falsche An- gaben erschlichene Bewilligung macht den Aufenthalt nicht rechtswidrig. Das Aufenthaltsrecht erlischt vielmehr erst, wenn die Bewilligung wider- rufen wird und die Ausreisefrist unbenützt verstrichen ist (zur Scheinehe BGE 131 IV 174 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 125 IV 148 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.495/1997 vom 28. August 1997 E. 2, in: Journal des Tribunaux 1998 IV 79; VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG] [nachfolgend: Handkommentar], 2. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 115; ZÜND, in: Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 115 AIG). Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist im vorgeworfenen Deliktszeitraum nicht erfolgt. Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt von Schuld und Strafe frei- zusprechen. 6. Sachverhalt 1.c (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 1. November 2019 bis zum 26. September 2022 ohne rechtskonforme Bewilligung und damit rechts- widrig einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen zu sein. 6.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass seine Erwerbstätigkeit auf einem wirksamen Verwaltungsakt beruht habe und deshalb erlaubt ge- wesen sei, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungs- begründung S. 4). 6.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG macht sich strafbar, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). 6.4. Nachdem der Beschuldigte erst nach seiner Antragsstellung hinsichtlich einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bzw. Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA am 24. Oktober 2019 in der Schweiz zu arbeiten begonnen hat (ab 1. November 2019 als Chauffer/Verteiler für die B._____ GmbH und später für C._____; UA act. 63; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Beilagen), hat er den objektiven Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht erfüllt. Zwar hat sich der Be- schuldigte die ihm eine Arbeitstätigkeit erlaubende Kurzaufenthaltsbe- - 10 - willigung L EU/EFTA bzw. Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erschlichen (vgl. E. 7). Es ist hingegen festzuhalten, dass selbst eine erschlichene Bewilligung bis zu ihrem Widerruf gültig ist (zur Scheinehe BGE 131 IV 174 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 125 IV 148 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.495/1997 vom 28. August 1997 E. 2, in: Journal des Tribunaux 1998 IV 79; VETTERLI, in: Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis, Rz. 33.52; VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 115; ZÜND, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 AIG). Ein solcher Widerruf ist bis zum 26. September 2022 jedoch nicht erfolgt. Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 7. Sachverhalt 1.d (Erschleichung einer falschen Beurkundung) 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Jahr 2019 eine gefälschte griechische Identitätskarte sowie einen gefälschten griechischen Pass für Fr. 30'000.00 erworben zu haben. Er soll sich im Zeitraum vom 24. Oktober 2019 bis am 26. November 2019 gegenüber den Behörden (Gemeinde und Migrationsamt) unter Vorlage der gefälschten griechischen Identitätskarte sowie einer Bestätigung der griechischen Gemeinde Athen, dass er Staats- angehöriger von Griechenland sei, eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA und schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erschli- chen haben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. 7.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es mangle am subjektiven Tatbestand, nachdem er davon ausgegangen sei, die griechische Staats- angehörigkeit wirksam erlangt zu haben (GA act. 34; Berufungsbe- gründung S. 2 ff.). Schliesslich würde eine Bestrafung wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB sowieso nicht in Frage kommen, weil die spezialgesetzlichen Regelungen des AIG Vorrang hätten. Eine Verurteilung wegen Art. 118 Abs. 1 AIG komme aber nicht in Betracht, weil dies nicht Teil der Anklage sei (GA act. 35; Berufungsbe- gründung 2 f.). 7.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist und über gefälschte griechische Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) verfügte (UA act. 16 f., 40 f. und 44 f.; Berufungsbegründung). Ihm wurde nach Vorlage der gefälschten griechischen Identitätskarte sowie einer gefälschten Be- scheinigung der griechischen Gemeinde Athen bei der Gemeinde S._____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA und schliesslich eine - 11 - Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA und damit einhergehend ein Ausländer- ausweis B EU/EFTA erteilt (UA act. 54, 56, 58 ff.). Die griechischen Aus- weisdokumente hat er gemäss eigenen Angaben von einer unbekannten Person am Bahnhof T._____ für Fr. 30'000.00 erworben (UA act. 17; Berufungsbegründung S. 3 f.). 7.4. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezial- fall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täu- schung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 4.1.1). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 120 IV 199 E. 4; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 253 StGB). 7.5. 7.5.1. Der Beschuldigte hat sich am 24. Oktober 2019 bei der Gemeinde S._____ mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte und einer gefälschten Bescheinigung der griechischen Gemeinde Athen als griechischer Staatsangehöriger ausgewiesen. Damit täuschte er Angestellte einer öffentlichen Verwaltung (Art. 110 Abs. 3 StGB) über eine wesentliche Tatsache, namentlich seine Staatsangehörigkeit, nachdem er lediglich über die türkische Staatsangehörigkeit verfügte. Von der Annahme seiner griechischen Staatsangehörigkeit ausgehend, und damit irrtümlich, wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA und schliesslich eine Auf- enthaltsbewilligung B EU/EFTA erteilt. Damit einhergehend wurde ihm ein den Aufenthalt regelndes Ausweispapier (Ausländerausweis B EU/EFTA) und damit eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft (vgl. Art. 110 Abs. 5 StGB; Art. 9 ZGB) ausgehändigt. In der genannten Urkunde wurde eine (falsche) griechische und nicht seine tatsächliche türkische Nationalität ausgewiesen (Nationalität: «GRC», UA act. 25). Der ent- sprechenden Urkunde kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. dazu BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 4.1.1). Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 253 StGB erfüllt. - 12 - 7.5.2. In subjektiver Hinsicht hat es der Beschuldigte zumindest in Kauf ge- nommen, dass es sich bei den von ihm erworbenen griechischen Ausweis- dokumenten (Identitätskarte und Pass) um Fälschungen handelt bzw. er durch das Vorzeigen u.a. genannter Identitätskarte Angestellte einer öffentlichen Verwaltung über seine Staatsangehörigkeit täuschte. Er handelte damit in Täuschungsabsicht, um eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA bzw. einen Ausländerausweis B EU/EFTA zu erhalten. Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte überzeugt gewesen sei, rechtsgültige griechische Ausweisdokumente erhalten zu haben. Dies geht bereits aus der Art und Weise, wie er zu diesen Dokumenten gelangt ist, hervor. So hat der Beschuldigte seinen türkischen Reisepass einer «Vermittlerperson» übergeben, welche die Einleitung des verwaltungs- rechtlichen Einbürgerungsverfahrens in Griechenland versprochen habe (Berufungsbegründung S. 3). Diese «Vermittlerperson» bezeichnete der Beschuldigte selbst als «Schlepper», der ihm seinen türkischen Reisepass weggenommen habe bzw. empfohlen habe, diesen abzugeben, weil er sonst sofort zurückgeschickt werde (UA act. 16 und 19). Genau dieser «Schlepper» hat den Beschuldigten illegal hierher gebracht (UA act. 17 Ziff. 23; vgl. E. 4), weshalb sein Hinweis, dass diese Person ein offizielles Einbürgerungsverfahren vor den griechischen Behörden initiiert haben soll, um ihm rechtsgültige Ausweisdokumente zu besorgen, lebensfremd und nicht glaubhaft ist. Vielmehr fügen sich die einzelnen Umstände nahtlos in das Bild der illegalen Einreise (vgl. E. 4) und des illegalen Erwerbs von gefälschten Ausweisdokumenten, u.a. um langfristig in der Schweiz bleiben zu können (vgl. E. 5), ein. Der Beschuldigte wurde schliesslich nicht von den griechischen Behörden (z.B. Konsulat) – was bei der Beantragung der griechischen Staatsbürgerschaft zu erwarten gewesen wäre – kontaktiert, sondern von einem unbekannten Mann, der ihm die Ausweisdokumente dann am Bahnhof in T._____ – und nicht etwa per Post oder auf dem griechischen Konsulat – übergeben hat (UA act. 17 Ziff. 15). Der dafür vereinbarte Betrag von Fr. 30'000.00 wurde weiter in Cash übergeben (UA act. 17 Ziff. 16 f.), was beim Kontakt mit amtlichen Behörden absolut unüblich ist, jedoch in das Bild eines möglichst nicht nachverfolgbaren und damit illegalen Geldflusses passt. Schliesslich hat der Beschuldigte erst bezahlt, nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz erteilt worden war (UA act. 17 Ziff. 17). Dies lässt darauf schliessen, dass die Bezahlung an die Bedingung geknüpft war, dass überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden würde bzw. die Behörden die griechischen Ausweispapiere als echt einstufen würden. Aus all dem ergeht, dass der Beschuldigte wusste, zumindest aber ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, dass die Ausweisdokumente gefälscht waren und er vor Bezahlung abwarten wollte, ob er gestützt darauf die Behörden täuschen könne bzw. eine Bewilligung erhalten würde. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass er mit einem - 13 - Betrag von Fr. 30'000.00 die griechische Staatsangehörigkeit käuflich erwerben könnte (UA act. 18 Ziff. 28; UA act. 21, Ziff. 53) – wovon das Obergericht nicht ausgeht –, musste ihm aufgrund der gesamten Umstände klar gewesen sein, dass die ihm übergebenen Ausweisdokumente ge- fälscht waren. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt. 7.5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gemacht. 7.6. 7.6.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass eine Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB nicht in Frage käme, weil das AIG spezialgesetzliche Regelungen enthalte (Art. 118 AIG), die Vorrang hätten (Berufungsbegründung S. 2 f.). 7.6.2. Nach Art. 118 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 7.6.3. Das Bundesgericht hat sich zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 118 AIG und Art. 253 StGB nicht abschliessend geäussert. In einem etwas weiter zurückliegenden Urteil 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 hat sich das Bundesgericht zur Konkurrenz zwischen der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 AIG und der Fälschung von Ausweisen in der Tatvariante des Gebrauchs eines gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB geäussert. Es hat infolge der Verwendung einer gefälschten Auf- enthaltsbewilligung zur Einreise in die Schweiz Idealkonkurrenz zwischen der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 AIG und dem Gebrauch eines gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB angenommen. Das Bundes- gericht erwog, dass die beiden Bestimmungen rechtlich unterschiedliche Interessen verfolgten. Art. 252 StGB schütze das Vertrauen in das Rechts- leben. Art. 115 AIG solle demgegenüber die Integrität der Grenzen gewähr- leisten. Ausserdem bedeute die illegale Einreise in die Schweiz nicht zwangsläufig, dass gefälschte Papiere verwendet würden (E. 1.3). In einem etwas später ergangenen Urteil 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 ging das Bundesgericht von einer tatbestandsmässigen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG aus, nachdem ein Scheinarbeitsvertrag zur Erlangung - 14 - einer Aufenthaltsbewilligung gebraucht wurde. Dabei liess es mangels Urkundenqualität des Arbeitsvertrages offen, ob Art. 118 AIG durch die Urkundendelikte des Strafgesetzbuches konsumiert werde, wobei es dies als zumindest zweifelhaft einstufte (E. 1.5.1). Schliesslich liess es die Frage zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 252 StGB und Art. 118 AIG im Urteil 6B_1490/2021 vom 8. September 2023 offen, nachdem die vorgeworfene betrügerische Erlangung einer ungarischen Staatsbürger- schaft nicht nachgewiesen werden konnte (E. 2.4). 7.6.4. Art. 118 AIG wurde im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ausgearbeitet und in das Ausländergesetz (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) aufgenommen (im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses in Art. 113, schliesslich jedoch in Art. 118 kodifiziert). Der Gesetzgeber schuf mit Art. 118 AIG eine zum Leistungs- und Abgabebetrug im Verwaltungs- strafrecht gemäss Art. 14 VStrR vergleichbare Bestimmung im Ausländer- recht (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3761 f.). Art. 118 AIG ist entsprechend dem Betrugstatbestand nachempfunden – wenn auch keine Arglist oder Bereicherungsabsicht verlangt wird (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 118). Eine analoge Bestimmung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, wie sie im Verwaltungsstrafrecht in Art. 15 VStrR vorgesehen ist, wurde demgegen- über nicht geschaffen. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem AuG bzw. AIG den im Strafgesetzbuch geregelten Urkundendelikten nicht vorgreifen wollte. Das altrechtliche ANAG sah im Gegensatz zum AuG bzw. AIG in Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ANAG noch insofern Urkundendelikte vor, als bestraft wurde, wer falsche fremden- polizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft und wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet. Hinsichtlich dieser im ANAG geregelten Urkundendelikte hielt die Botschaft zum AuG fest, dass keine Übernahme stattfinde, da die im ANAG geregelten Urkunden- delikte im Vergleich mit den später eingeführten allgemeinen Urkunden- delikten im StGB eine rechtspolitisch nicht gerechtfertigte Privilegierung darstellten (BBl 2002 3709, S. 3831). Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung, wonach Art. 23 Abs. 1 ANAG den Urkundendelikten gemäss StGB vorgehe (BGE 117 IV 170; Berufungsbegründung S. 2 f.), nicht auf das AIG übertragbar. Vielmehr entsprach es dem gesetzgeberischen Willen, im Rahmen des Ausländer- rechts keine Privilegierung von Urkundendelikten zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass Art. 118 AIG den Urkundendelikten gemäss Strafgesetzbuch nicht im Sinne einer lex specialis vorgehen kann. Würde nämlich Art. 118 AIG gegenüber Art. 253 StGB als lex specialis eingestuft, würde dies zu einer Privilegierung der im Rahmen des Aus- - 15 - länderrechts begangenen Urkundendelikte führen. Dies ergibt sich daraus, dass die Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 AIG als Vergehen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB als Verbrechen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren) ausgestaltet ist. Dass der in Bereicherungsabsicht handelnde Täter gemäss Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG ebenfalls ein Verbrechen begeht (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren), ändert nichts am Vergleich der beiden Grundtatbestände. Im vorliegenden Fall ist denn auch keine Bereicherungsabsicht ersichtlich. Bereits aus dem Grund, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Ausländerrechts keine Besserstellung schaffen wollte, im vorliegenden Fall jedoch bei Anwendung von Art. 118 AIG eine Besserstellung gegeben wäre, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass Art. 181 AIG Art. 253 StGB vorgeht. 7.6.5. Selbiges ergibt sich schliesslich mit Blick auf die unterschiedlichen ge- schützten Rechtsgüter. Art. 253 StGB schützt das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer öffentlichen Urkunde entgegengebracht wird, beziehungsweise die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 10.2). Demgegenüber schützt Art. 118 AIG die Verfügungsfreiheit der Behörden (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 7 zu Vorbe- merkungen zu Art. 115-120e AIG). Aufgrund der unterschiedlich gelagerten rechtlichen Interessen kann – entgegen dem Beschuldigten – nicht von einer Vorrang geniessenden spezialgesetzlichen Regelung gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG keine Urkunde zugrunde liegen muss. Vielmehr kann eine solche vorliegen, ohne dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB bzw. des Beurkunden Lassens gemäss Art. 251 StGB – mangels Urkundenqualität – erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5.1). 7.6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 118 Abs. 1 AIG keine spezial- gesetzliche Regelung zu Art. 253 StGB darstellt. Das ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, die Urkundendelikte im Ausländerrecht nicht zu privilegieren. Zudem zeigt es sich am Umstand, dass der Gesetzgeber im Ausländerrecht eine analoge Bestimmung zum Betrug gemäss Straf- gesetzbuch (Art. 146 StGB) sowie gemäss Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 VStrR) schuf, es jedoch unterliess, eine analoge Bestimmung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Strafgesetzbuch (Art. 253 StGB) sowie Verwaltungsstrafrecht (Art. 15 VStrR) zu schaffen. Schliesslich ergibt sich selbiges auch aus den unterschiedlichen ge- schützten Rechtsgütern von Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 253 StGB. - 16 - 7.6.7. Selbst wenn der Argumentation der Verteidigung gefolgt und Art. 118 Abs. 1 AIG grundsätzlich den im Strafgesetzbuch geregelten Urkunden- delikte vorgehen würde, wäre eine Privilegierung in Übereinstimmung mit der zum ANAG entwickelten Rechtsprechung nur dann möglich, wenn der Beschuldigte einzig fremdenpolizeiliche Motive verfolgt hätte (BGE 117 IV 170). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte verfügte über keine Ausweisdokumente mehr (abgesehen von seinem türkischen Führer- ausweis, UA act. 18), nachdem der Schlepper ihm diese weggenommen hat bzw. empfohlen hat, diese abzugeben (UA act. 16 und 19). Er benötigte deshalb neue und echte Ausweispapiere, um sich – unabhängig von der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften – ausweisen zu können. Dies war ihm mit dem durch die gefälschten griechischen Ausweisdokumente erlangten Ausländerausweis B EU/EFTA möglich. Er benutzte diesen – zusammen mit den gefälschten griechischen Ausweisdokumenten – als neues Ausweispapier, um bei Alltagshandlungen einen Ausweis vorweisen zu können. Bei Polizeikontrollen wies er sich jeweils u.a. mit dem Aus- länderausweis B EU/EFTA aus (UA act. 18), was er insbesondere auch bei der das Verfahren ins Rollen bringenden Polizeikontrolle vom 26. Septem- ber 2022 gemacht hat (UA act. 8). Zudem zeigte er den erhaltenen Ausländerausweis B EU/EFTA auch bei seinem Arbeitgeber vor (UA act. 19). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte mit seinem Tun nicht aus- schliesslich fremdenpolizeiliche Motive verfolgt hat. 7.7. Der Beschuldigte hat sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 8. Sachverhalt 2.a (rechtswidrige Einreise) 8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. September 2022 vorsätzlich, im Mindesten eventualvorsätzlich, ohne gültigen Reisepass und Visum bzw. ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist zu sein. 8.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, er sei im Zeitpunkt der Einreise am 26. September 2022 davon ausgegangen, eine Aufenthaltsbe- willigung zu besitzen (Berufungsbegründung S. 2). 8.3. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften verletzt, indem er nicht über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügt. Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2). - 17 - 8.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. September 2022 als Beifahrer eines Fahrzeugs von Deutschland herkommend beim Grenzübergang Rheinfelden in die Schweiz einreiste. Anlässlich einer Kontrolle wies sich der Beschuldigte mit einem Ausländerausweis B EU/EFTA sowie einer gefälschten griechischen Identitätskarte aus (UA act. 8). 8.5. Zwar hat der Beschuldigte bei seiner (erneuten) Einreise über den erschlichenen Aufenthaltstitel EU/EFTA (Ausländerausweis B EU/EFTA) verfügt bzw. diesen bei der Kontrolle vorgewiesen. Allerdings verfügte der Beschuldigte nicht über das für den Grenzübertritt notwendige, anerkannte und rechtsgültige Ausweispapier. Er verfügte einzig über gefälschte griechische Ausweispapiere, namentlich einen gefälschten Reisepass und eine gefälschte Identitätskarte, wobei er letztere mitführte und vorgezeigt hat. Damit war er weder im Besitz eines für türkische Staatsangehörige notwendigen gültigen Reisepasses noch eines für griechische Staatsan- gehörige notwendigen gültigen Reisepasses oder einer Identitätskarte (Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörig- keiten des SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/we isungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit.html, zuletzt be- sucht am 30. Juli 2025; vgl. generell für EU-Angehörige, Art. 1 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens). Der Ausländerausweis erfüllt diese Qualität nicht und stellt insbesondere keinen Reisepass dar (vgl. Art. 6 Abs. 4 VEV). Damit hat der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz am 26. September 2022 nicht über ein anerkanntes Ausweis- papier verfügt und die Einreisebestimmungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt und den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 AIG erfüllt. 8.6. In subjektiver Hinsicht hielt es der Beschuldigte mindestens für möglich bzw. ging davon aus, dass er für den Grenzübertritt mit seinen vorgezeigten Papieren (Ausländerausweis und gefälschte griechische Identitätskarte) über keine ausreichenden Ausweispapiere verfügte (vgl. Ausführungen in E. 7.5.2). Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich. 8.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht (Sachverhalt 2.a). - 18 - 9. Sachverhalt 2.b (Gebrauch einer erschlichenen falschen Beur- kundung) 9.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich bei einer Polizeikontrolle am Montag, 26. September 2022 u.a. mit dem durch Täuschung erschlichenen Ausländerausweis B EU/EFTA ausgewiesen zu haben, um die Zollbeamten über seine Nationalität und seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu täuschen. 9.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass er nicht im Sinne von Art. 253 StGB tatbestandsmässig gehandelt habe und eine Strafbarkeit nach Art. 253 StGB entfalle (Berufungsbegründung S. 4 f.). 9.3. Nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung be- wirkt, dass u.a. ein Beamter eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf E. 7.4 ver- wiesen. Ebenso macht sich gestützt auf Art. 253 Abs. 2 StGB strafbar, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. 9.4. Der Beschuldigte hat den Ausländerausweis B EU/EFTA und damit die vorgängig erschlichene Urkunde (vgl. E. 7) am 26. September 2022 im Rahmen einer Zollkontrolle vorgezeigt und damit gebraucht, um die An- gehörigen des Zolls über seine Nationalität (falsche griechische Staatsan- gehörigkeit) zu täuschen. Nachdem jedoch der Gebrauch einer Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, als mitbestrafte Nachtat der Erschleichung einer falschen Beurkundung abgegolten gilt (BGE 100 IV 238 E. 5) und gemäss E. 7 bereits ein Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch auch kein Freispruch, nachdem durch den Schuldspruch der Erschleichung einer falschen Beurkundung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand insbesondere hin- sichtlich des Gebrauchs genannter Urkunde bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 10. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB (wobei der anschlies- sende Gebrauch konsumiert wird) sowie der mehrfachen (zweifachen) rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht. Von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 - 19 - lit. b AIG sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird er freigesprochen. 11. Strafzumessung 11.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Ver- bindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall einer Verurteilung nicht zur Straf- zumessung. 11.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 11.3. Die Tatbestände der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sehen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz erweist sich beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geld- strafe als zweckmässig, unter dem Gesichtswinkel der Prävention als wirk- sam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafart zufolge des Verschlechterungsverbotes auch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11.4. 11.4.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die schwerste Straftat, d.h. für die Er- schleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren festzu- setzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte täuschte Angestellte einer öffentlichen Verwaltung über seine Nationalität unter Vorweisung eines gefälschten griechischen Aus- weisdokuments und eines Schreibens einer griechischen Gemeinde, wo- durch ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bzw. eine Aufent- haltsbewilligung B EU/EFTA erteilt und der damit einhergehende Aus- länderausweis B EU/EFTA ausgehändigt wurde. Das damit einhergehende Verschulden hinsichtlich des vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung geschützten Rechtsguts, d.h. dem besonderen Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer öffentlichen Urkunde bzw. der Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache entgegen- - 20 - gebracht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 10.2), ist nicht zu bagatellisieren, zumal im Bereich des Ausländerrechts die Herkunft einer Person und die damit verbundene Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung von zentraler Be- deutung ist. Da sich der Beschuldigte für die Täuschung der Behörden im Rahmen der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig beschaffter ge- fälschter griechischer Ausweisdokumente und damit Urkunden bedient hat, handelte der Beschuldigte arglistig. Zudem gebrauchte er die erschlichene Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA bzw. den ausgestellten Ausländer- ausweis B EU/EFTA schliesslich auch, indem er diesen bei Polizei- kontrollen und gegenüber seinem Arbeitgeber vorwies. Die Art und Weise seines Handelns geht damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der nur Täuschungsabsicht und keine Arglist voraussetzt, hinaus. Seine Beweggründe, wonach er in der Schweiz leben und arbeiten wolle, sind neutral zu werten. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe und unter Berücksichtigung der davon erfassten Tathandlungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geld- strafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (vgl. E. 11.4.6) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 11.4.2. Die Einsatzstrafe ist wegen den beiden rechtswidrigen Einreisen (Sach- verhalt 1.a und 2.a) gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG angemessen zu erhöhen: Geschütztes Rechtsgut ist die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, Handkommentar, a.a.O., N. 7 zu Vorbe- merkungen zu Art. 115-120e AIG). Der Beschuldigte reiste am 1. August 2019 sowie am 26. September 2022 jeweils mit dem Auto mangels anerkannten Ausweisdokuments rechtswidrig in die Schweiz ein. Die Art und Weise der Tatbegehung ist beide Male nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dem Beschuldigten war beide Male bewusst, dass er über kein anerkanntes Ausweisdokument verfügte und er somit nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt war. Obwohl keine Notwendigkeit bestand, reiste er dennoch rechtswidrig in die Schweiz ein. Der Verzicht auf die rechtswidrige Einreise wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, womit er jeweils über ein - 21 - hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und den von Art. 115 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrach- tung der beiden Vorfälle je eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen wäre. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang zwischen den beiden rechtswidrigen Einreisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu berücksichtigen, nachdem der Beschuldigte hin- sichtlich der Ersteinreise zur Erlangung der gefälschten griechischen Aus- weisdokumente in die Schweiz eingereist ist und hinsichtlich der weiteren Einreise u.a. den erschlichenen Ausländerausweis vorgezeigt hat, weshalb es sich rechtfertigt die Einsatzstrafe angemessen um je 30 Tagessätze, total 60 Tagessätze, zu erhöhen. Nachdem damit die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) – auch unter der Berücksichtigung der sich leicht ver- schuldensmindernd auswirkenden Täterkomponente (E. 11.4.3 folgend) – bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. 11.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und des- halb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte äusserte sich von Beginn weg insofern geständig, als er zugab, die griechischen Ausweisdokumente von einem unbekannten Mann zum Preis von Fr. 30'000.00 erworben zu haben und er die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Damit hat er – wenn auch infolge der durch die Behörden festgestellten Fälschungen der griechischen Identitätskarte nur teilweise – zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Dies ist straf- mindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Geständigkeit aufgrund der Beweislage nicht ausschlaggebend für die Aufklärung der Straftaten war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd im Umfang von 20 Tagessätzen aus. Nachdem aber eine dem Verschulden angemes- sene und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen überschreitende - 22 - Strafe (konkret 210 Strafeinheiten) auszusprechen wäre, bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die Strafreduktion von der höheren (hypothetischen) Gesamtstrafe in Abzug gebracht wird). 11.4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'130.00 ohne Berücksichtigung der Quellensteuer von 4.8 % (GA act. 30 und mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 eingereichte Lohnab- rechnungen), einem allgemeinen Abzug in der Höhe von 20 % für Kranken- kasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte keine Unterhalts- pflicht für seine beiden in Deutschland lebenden Kinder hat (GA act. 27), ergibt sich mit der Vorinstanz ein Tagessatz von Fr. 70.00. 11.4.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 11.4.6. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse ver- bunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (vgl. BGE 149 IV 321), der wirtschaft- lichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'130.00), des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausge- sprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – fest- gelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Ver- bindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 3'100.00 festzusetzen. - 23 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist, ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 70.00, auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 11.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen. 12. Die Vorinstanz hat die gefälschte griechische Identitätskarte sowie den gefälschten griechischen Pass eingezogen bzw. angeordnet, dass der Aus- länderausweis B EU/EFTA an das Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft, überwiesen werde. Der Beschuldigte verlangte mit Berufungserklärung (Antrag 2) die Auf- hebung der diesbezüglichen Dispositivziffern (Ziff. 4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem er sich in seiner Berufungsbegründung lediglich zum Schuldspruch geäussert und sich nicht mit der Handhabung der – unbe- strittenermassen einen unwahren Inhalt aufweisenden – Dokumente auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 5 lediglich als Konsequenz des beantragten Freispruchs verlangt und dieser keine eigenständige Be- deutung zukommt, auch wenn die Einziehung von Gegenständen keines Schuldspruches bedürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die griechische Identitäts- karte dazu benutzte, einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Straf- taten zu begehen, wodurch er insbesondere eine unwahre öffentliche Ur- kunde im Sinne des Aufenthaltstitels B EU/EFTA bzw. des damit einher- gehenden Ausländerausweises B EU/EFTA erschlichen hat. Die ge- fälschten griechischen Ausweisdokumente waren zu selbigem Zweck be- stimmt. Sowohl die beiden gefälschten Ausweisdokumente als auch der damit erschlichene unwahre Ausländerausweis B EU/EFTA gefährden in- sofern die Sicherheit und öffentliche Ordnung, als damit jederzeit ähnlich gelagerte Delikte begangen werden könnten (Art. 69 Abs. 1 StGB), wes- halb diese einzuziehen sind. 13. 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- - 24 - geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teilweise. Er wird vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen. Hinsichtlich der vorge- worfenen Erschleichung einer falschen Beurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs der Beurkundung ergeht zwar kein Schuldspruch, nachdem der damit verbundene Unrechtsgehalt hingegen bereits durch die Erschlei- chung einer falschen Beurkundung abgedeckt wurde, kann nicht von einem gleich zu gewichtenden Obsiegen wie bei einem Freispruch ausgegangen werden. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen insofern, als die übrigen Schuldsprüche bestätigt werden. Hinsichtlich der Strafzu- messung bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 15 GebührD). 13.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre am 22. April 2025 eingereichte Kostennote, angepasst an den Stundensatz von Fr. 220.00 sowie an die Entschädigung pro kopierte Seite von Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT), mit gerundet Fr. 2'840.00 (inkl. Auslagen; antrags- gemäss ohne Mehrwertsteuer, nachdem auch keine Mehrwertsteuerpflicht besteht (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-476.159.149, zuletzt besucht am 30. Juli 2025), zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigerin ist darauf hinzuweisen, dass sich der Stunden- ansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung im Falle des Obsiegens oder Unterliegens nicht verändert (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT), weshalb ihrem dies- bezüglichen Hinweis um Entschädigung eines Stundenansatzes von Fr. 280.00 bei antragsgemässem Ausgang des Verfahrens (vgl. Eingabe vom 22. April 2025) auch nicht anteilsmässig entsprochen werden kann. 14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig - 25 - aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Vorwurfs des rechtswidrigen Auf- enthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen. Hin- sichtlich der vorgeworfenen Erschleichung einer falschen Beurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs der Beurkundung ergeht demgegenüber kein Freispruch, nachdem dieser Vorwurf im Schuldspruch der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung aufgeht. Festzuhalten ist jedenfalls, dass diese Vorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang stehen zu den ergangenen Schuldsprüchen, nachdem der Vorwurf auf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung mittels gefälschter Ausweis- dokumenten fusste, wobei alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Kosten aufzuer- legen. 14.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht ange- fochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB; - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - gefälschte griechische Identitätskarte, Nr. […]; - gefälschter griechischer Pass, Nr. […]; - erschlichener Ausländerausweis B EU/EFTA, Nr. […]. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 2’500.00 sowie den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft - 27 - Fr. 2'624.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 im Betrag von Fr. 1'968.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 2'840.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit gerundet Fr. 2'130.00 zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'368.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'831.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 28 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger