Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'004.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'172.95 auszurichten. Die Entschädigung wird im Umfang von Fr. 6'077.30 von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]