zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 146.00, gesamthaft Fr. 3'146.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'394.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.