6.2. Die der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten – ohne die der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren – im Umfang von Fr. 6'077.30 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).