5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die am 3. Juni 2025 eingereichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Ihr ist eine Entschädigung von Fr. 3'394.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 17 - Dieser Betrag ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).