Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als von einer Landesverweisung abgesehen wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ist hingegen zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen.