4.3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, die seit fast 20 Jahren in der Schweiz wohnt, ihren sozialen und beruflichen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Ihr ist daher ein relativ hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren, welches das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung hier überwiegt. Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).