Leistungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht kein unerhebliches öffentliches Interesse. Mit der Vorinstanz ist aber hier von einem eher leichten Fall (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.1) auszugehen. Da zudem bei den vorliegenden Betrugshandlungen (und ganz allgemein beim Betrug) unmittelbar nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität betroffen ist, sind höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6).